Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Gorxheimertal
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gorxheimertal
Am Dienstag, 09. Dezember 2025, 19:30 Uhr findet im Ratssaal des Rathauses Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35 eine öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung statt.
Zu dieser Sitzung werden Sie hiermit höflichst eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. | Umsetzung von Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie am Grundelbach im Rahmen des Landesprogramms „100 wilde Bäche für Hessen“ |
2. | Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026 mit Anlagen und Investitionsprogramm 2025-2029 |
3. | Bericht des Bürgermeisters |
4. | Anfragen und Bekanntgaben |
Gorxheimertal, den 01.12.2025
Der Vorsitzende
Herr Gemeindevertretervorsitzender Klaus-Dieter Schmitt
Weitere Informationen zur Sitzung finden Sie in unserem Ratsinformationssystem (RIS).
1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Gorxheimertal vom 01.01.2024
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nummer 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl 2025 Nr. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal in der Sitzung am 11.11.2025 folgende
§ 12 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,97 EUR jährlich erhoben.
§ 14 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,98 EUR
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,98 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x (Festgestellter CSB/800) + 0,5
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
§ 26 erhält folgende neue Fassung:
Der 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2024 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gorxheimertal, 13.11.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Gorxheimertal
gez. Frank Kohl, Bürgermeister
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026 in der Gemeinde Gorxheimertal
Die Hessische Landesregierung hat den Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen mit Verordnung vom 23. Mai 2025 bestimmt. Die Wahl findet am 15. März 2026 statt. Nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende
Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal
auf.
1. Wahlkreisabgrenzung, maßgebliche Einwohnerzahl, Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter/innen, Stimmzettel
Wahlkreis für die Wahl zur Gemeindevertretung ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Gorxheimertal. Die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 4.126 (Stand 30. September 2024).
Es sind entsprechend § 38 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Gorxheimertal 15 Gemeindevertreter/innen zu wählen.
2. Wählbarkeit (passives Wahlrecht), Wahlvorschlagsrecht
Wählbar als Gemeindevertreter/in sind wahlberechtigte Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und wahlberechtigte Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger/innen), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15. März 2008 oder früher geboren sind und seit mindestens drei Monaten, also seit dem 15. Dezember 2025 in Gorxheimertal ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) oder dauernden Aufenthalt haben.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen eingestellt (https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger) und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden.
Ausgenommen hiervon ist das Formular „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, das vom Wahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter beim Wahlleiter in Papierform angefordert werden.
Der Wahlvorschlag ist schriftlich einzureichen. Verwendet werden soll das im vorgenannten Themenportal enthaltene Muster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Tages der Geburt, des Geburtsorts, des Berufs oder Standes, und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG auch auf dem Stimmzettel aufgenommen.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Weiterhin muss der Wahlvorschlag Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Diese müssen selbst nicht wahlberechtigt sein und werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Sie dürfen nicht dem Wahlausschuss als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied angehören.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt wurde, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für die Gemeindewahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Für die Wahl der Gemeindevertretung sind in diesem Fall somit 30 Unterschriften vorzulegen.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind außerdem anzugeben. Diese Unterschriften sind auf den amtlichen Formblättern „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, die auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, zu erbringen. Bei der (formlosen) Anforderung der Formblätter beim Wahlleiter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gemäß § 12 KWG zu bestätigen. Die Unterschriften dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe geleistet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags ist auf dem Formblatt „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“ oder gesondert auf dem Formblatt „KW Nr. 8 – Bescheinigung des Wahlrechts“ eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gorxheimertal beizufügen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
4. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster „KW Nr. 11 – Niederschrift über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber“ anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson und – sofern bestimmt – die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten.
Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.
5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am
Montag, den 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr
möglichst nach vorheriger Terminabsprache unter 06201/294920 oder während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung schriftlich (im Original) beim
Wahlleiter der Gemeinde Gorxheimertal,
Rathaus, Zimmer 20
Siedlungsstraße 35,
69517 Gorxheimertal,
einzureichen.
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor Ablauf der genannten Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Einem Wahlvorschlag entsprechend dem Vordruckmuster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“ verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6“ sind beizufügen:
- Schriftliche Erklärungen aller vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gemäß Muster „KW Nr. 9 – Zustimmungserklärung“, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen;
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gorxheimertal nach Muster „KW Nr. 10 – Bescheinigung der Wählbarkeit“, dass die betreffende Person wählbar ist;
- die erforderliche Anzahl der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern gemäß Formblatt „KW Nr. 7“ sowie Bescheinigungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gorxheimertal über das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung;
- eine Ausfertigung der Niederschrift gemäß Formblatt „KW Nr. 11“ über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 11“.
Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt. Für jede/n Wahlberechtigte/n darf die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilt werden (§ 23 Abs. 4 KWO).
Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung bis zur Zulassung am 16.01.2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss kann ein Wahlvorschlag nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Gorxheimertal, 21. Oktober 2025
gez. Zink, Gemeindewahlleiter
Einladung zum Weihnachtsmarkt 2025 / Sperrung der Siedlungsstraße
vom 29.11.2025 bis 01.12.2025 bis 12 Uhr
Am Wochenende 29.11.2025 und 30.11.2025, findet samstags von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr und sonntags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr der Weihnachtsmarkt der Gemeinde Gorxheimertal auf dem Germaid-Fitz-Platz am Bürgerhaus statt, wozu wir alle recht herzlich einladen.
Wie jedes Jahr erwartet die Besucher wieder ein buntes und abwechslungsreiches Rahmenprogramm.
Neben Bastelartikeln und weiteren weihnachtlichen Angeboten wird ein umfangreiches Speisen- und Getränkeangebot offeriert.
Wir bitten um Beachtung, dass ab Samstag, 29.11.2025 bis Montag, 01.12.2025 bis 12 Uhr die Siedlungsstraße im Bereich des Germaid-Fitz-Platzes für die Durchfahrt gesperrt sein wird. Zudem besteht in diesem Bereich Parkverbot.
Wir hoffen auf zahlreichen Besuch der Veranstaltung durch die Bevölkerung und vieler Gäste aus nah und fern und wünschen allen, schöne und fröhliche Stunden auf dem Weihnachtsmarkt in Gorxheimertal.
Gorxheimertal, November 2025
DER GEMEINDEVORSTAND
Kohl, Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gorxheimertal
Am Donnerstag, 27. November 2025, 19:30 Uhr findet im Ratssaal des Rathauses Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35 eine öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses statt.
Zu dieser Sitzung werden Sie hiermit höflichst eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. | Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026 mit Anlagen und Investitionsprogramm 2025-2029 |
2. | Anfragen und Bekanntgaben |
Gorxheimertal, den 19.11.2025
Der Vorsitzende
Herr Gemeindevertreter Heiko Zacher
Weitere Informationen zur Sitzung finden Sie in unserem Ratsinformationssystem (RIS).
Vereinsförderungsrichtlinien der Gemeinde Gorxheimertal
über die Förderung der Sporttreibenden, kulturell Tätigen und sonstigen Vereine und Organisationen, insbesondere der Jugendpflege
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal hat in ihrer Sitzung am 11.11.2025 Richtlinien über die Vereinsförderung beschlossen. Diese Richtlinie soll zum 01.01.2026 Inkrafttreten und dann die seitherige Richtlinie, die zum 01.03.2017 in Kraft getreten war, ersetzen.
Die Gemeinde will im Rahmen einer aktiven Daseinsvorsorge für alle Einwohner eine ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechende Betätigung in den Vereinen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten fördern.
Ein besonderes Anliegen ist die Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht auch nach Erlass dieser Richtlinien nicht.
Dies betrifft auch die Höhe der festgesetzten Beträge. Sofern die Haushaltslage der Gemeinde dies erfordert, muss eine Reduzierung der Zuwendungen erfolgen.
Eine Förderung der Vereine durch die Gemeinde ist in der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Vereinsarbeit begründet. Es wird jedoch in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Erreichung des Vereinszwecks vor allem Aufgabe des Vereins und seiner Mitglieder selbst sein muss. Gefördert werden eingetragene örtliche Vereine sowie die nicht eingetragenen Vereinigungen des öffentlichen Interesses,
Fördervereine erfahren grundsätzlich keine Unterstützung im Rahmen dieser Richtlinie. Hinsichtlich der Weiterleitung der Jugendförderung müssen die Fördervereine gegebenenfalls interne Regelungen mit den zugehörigen Stammvereinen vereinbaren, da die Förderrichtlinien lediglich die Jugendlichen innerhalb der Stammvereine berücksichtigen.
Die Autonomie und die Eigenverantwortlichkeit der Vereine wird durch die Förderungsrichtlinien nicht beeinflusst.
Hilfe für Vereine kann immer nur Hilfe zur Selbsthilfe sein.
Es wird folgende Förderung festgelegt:
- Grundbetrag
Verein | Förderbetrag aktuell | Förderbetrag ab 01.01.2026 (aufgerundet) |
Sportverein Unter-Flockenbach | 250,00 € | 320 € |
TG Jahn Trösel | 250,00 € | 320 € |
Turnverein Gorxheim | 250,00 € | 320 € |
Gesangverein „Eintracht“ Gorxheim | 187,50 € | 240 € |
MGV Liederkranz Trösel | 187,50 € | 240 € |
Musikverein Gorxheimertal | 187,50 € | 240 € |
Kleintierzuchtverein | 87,50 € | 110 € |
Schützenverein „Hubertus“ Trösel | 87,50 € | 110 € |
DRK Gorxheimertal | 75,00 € | 100 € |
Katholische Junge Gemeinde | 75,00 € | 100 € |
Kolpingfamilie Gorxheimertal | 75,00 € | 100 € |
Tennisclub Gorxheimertal | 75,00 € | 100 € |
VdK Ortsgruppe Unter Flockenbach/Gorxheim | 75,00 € | 100 € |
Verein für Sport und Gesundheit | 75,00 € | 100 € |
Move Generations | 0,00 € | 100 € |
Hobby-Tanzclub Gorxheimertal | 50,00 € | 70 |
Bei Erweiterung der Vereinsstruktur in Gorxheimertal legt der Gemeindevorstand die Höhe des Grundbetrages individuell für diese Vereine/Gruppierungen, fest.
- Jugendarbeit
Für jeden Jugendlichen bis 18 Jahre wird ein jährlicher Zuschuss in Höhe von
6,00 € / 7,50 € gewährt.
Grundlage für die Zuschussgewährung ist die Vorlage einer Mitgliederliste bis zum 1. Juli des laufenden Jahres mit den Jugendlichen zum Stichtag 31.12. des Vorjahres.
- Bezuschussung von Fahrten und Lagern
Für Jugendfahrten und Jugendlager wird ein Beitrag von 1,00 € / 1,25 € pro Tag und Teilnehmer bis 18 Jahren gewährt.
- Vereinseigene Gebäude
Für vereinseigene Gebäude wird lediglich dem TV Gorxheim ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 8,83 € / 11,-- € pro qm der nachfolgend aufgeführten Fläche gewährt:
Halle alter Bereich 180 m², Halle neuer Bereich 287 m², Bühne/Podium 53 m² insgesamt 520 m². Räume für Bewirtschaftung sind ausgeschlossen.
- Ehrengaben bei Vereinsjubiläen und dergleichen
Die Ehrengabe beträgt bei
a) echten Jubiläen 25 Jahre 150,--€ 190 €
50 Jahre 250,--€ 315 €
75 Jahre 375,--€ 475 €
100 Jahre 500,--€ 625 €
125 Jahre 500,--€ 625 €
150 Jahre 500,--€ 625 €
b) unechten Jubiläen (Vollendung eines Jahrzehnts)
100,--€ 125 €
c) Jubiläen von Abteilungen 50,--€ 65 €
- Zuschüsse für Baumaßnahmen und für Anschaffungen
Für Baumaßnahmen und Anschaffungen wie Mobiliar, Geräte, Instrumente oder Trachten, wird für Vereine auf Antrag ein Zuschuss gewährt in Höhe von 20 %
auf Basis der Bau-/Anschaffungskosten, unter Berücksichtigung von Eigenleistung in Höhe von 10 €/Stunde. Gesamtinvestition mindestens 3.000 €.
Der Maximalbetrag der Fördersumme beträgt in 10 Jahren 50.000 € / 62.500 €. Die Projektgröße kann sich aus mehreren Einzelpositionen ergeben.
Für kirchliche Organisationen und sonstige Verbände gilt diese Regelung nicht.
Die Auszahlung erfolgt nach dem Baufortschritt bzw. nach Erwerb. Die Restzahlung erfolgt nach schriftlicher Vorlage der Endabrechnung. Ein Zuschussantrag ist vor Beginn der Maßnahme/Anschaffung einzureichen.
Eine Auszahlung kann erst erfolgen, wenn die jeweiligen Haushaltsmittel für diese Maßnahme zur Verfügung stehen.
Bei Veräußerung eines Bauwerks durch den Verein muss im Falle eines gewährten Zuschusses, eine Rückzahlung erfolgen.
- Spende der Sparkasse Starkenburg
Von der alljährlichen Spende der Sparkasse Starkenburg werden die nach diesen Richtlinien festgesetzten Zuwendungen für die Vereine ausgezahlt. Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nur Vereine bekommen, die gemeinnützig anerkannt sind.
- Allgemeine Bewilligungsbedingungen
Der Zuschussbetrag ist jeweils bis zum 01. Juli zu beantragen. Es ist hierzu eine Liste der aktiven Jugendlichen unter 18 Jahren mit dem Stand vom 31.12. des zurückliegenden Jahres vorzulegen.
Die Verwendung der bewilligten Zuschüsse hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
Alle Zuschüsse sind zweckgebunden, sie dürfen daher nur für den angegebenen Zweck verwendet werden, andernfalls sind sie in voller Höhe zurückzuerstatten. Soll ein Zuschuss einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden, ist zuvor die Zustimmung des Gemeindevorstandes einzuholen.
Zuviel gezahlte Zuschüsse sind unaufgefordert zurückzuzahlen. Bei Feststellung einer geringfügigen Überzahlung wird diese mit den nachfolgenden Zuschüssen verrechnet.
Die Entscheidung über eine Zuschussgewährung im Rahmen dieser Vereinsförderungsrichtlinien obliegt dem Gemeindevorstand.
9. Inkrafttreten
Die Vereinsförderungsrichtlinien treten am 01.01.2026 in Kraft. Zu diesem Datum treten die derzeitigen Vereinsförderungsrichtlinien vom 01.03.2017 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gorxheimertal, 12.11.2025
Gemeindevorstand der Gemeinde Gorxheimertal
gez. Frank Kohl, Bürgermeister
Volkstrauertag 2025
Totengedenken am Volkstrauertag 2025, Sonntag 16. November 2025
Anlässlich des diesjährigen Volkstrauertages am 16.11.2025 findet eine Gedenkfeier zu Ehren der im Krieg vermissten und zu Tode gekommenen Menschen statt.
Wir gedenken derer, die verfolgt und getötet wurden,
weil sie einem anderen Volk angehörten, einer anderen Rasse
zugerechnet wurden.
Wir gedenken derer, die ums Leben kamen, weil sie Widerstand
gegen Gewaltherrschaft geleistet haben, und derer
die den Tod fanden, weil sie an ihrer Überzeugung oder
an ihrem Glauben festhielten.
Volkstrauertag,
das Volk trauert, das Volk sind wir
Wir trauern.
Die gesamte Bevölkerung ist zur Gedenkfeier auf dem Friedhof der Gemeinde Gorxheimertal eingeladen.
11:00 Uhr Gedenkfeier auf dem Friedhof mitgestaltet vom Musikverein Gorxheimertal,
danach
Kranzniederlegung auf dem Friedhof und an den Ehrenmahlen der Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes.
DER GEMEINDEVORSTAND
November 2025
gez. Kohl, Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gorxheimertal
Am Dienstag, 11. November 2025, 19:30 Uhr findet im Ratssaal des Rathauses Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35 eine öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung statt.
Zu dieser Sitzung werden Sie hiermit höflichst eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. | Bericht des Bürgermeisters |
2. | Haushaltsvollzug 2025 |
3. | Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026 mit Anlagen und Investitionsprogramm 2025-2029 |
4. | Grundsteuer B |
5. | Waldwirtschaftsplan, Doppelhaushalt 2026/2027 für die Gemeinde Gorxheimertal |
6. | Eigenkontrollverordnung, Abschluss Zustandsbewertung Kanal |
7. | 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2024 |
8. | Vereinsförderungsrichtlinien, Anpassung zum 01.01.2026 |
9. | Erhöhung Budget Instandhaltung Gebäude und Fahrzeuge Feuerwehr - § 100 HGO überplanmäßige Ausgabe 2025 |
10. | Pflanzkonzept Kreisverkehr |
11. | Verfahrensfortgang Regionalplan Südhessen |
12. | Anfragen und Bekanntgaben |
Nichtöffentlicher Teil
Gorxheimertal, den 31.10.2025
Der Vorsitzende
Herr Gemeindevertretervorsitzender Klaus-Dieter Schmitt
Weitere Informationen zur Sitzung finden Sie in unserem Ratsinformationssystem (RIS).
Martinsumzug in der Gemeinde Gorxheimertal
Am Montag, 10.11.2025 veranstaltet die Gemeinde Gorxheimertal gemeinsam mit der Pfarrgemeinde und der Kolpingfamilie den jährlichen Martinsumzug.
Der Treffpunkt zur Aufstellung ist wie in den vergangenen Jahren in der Wiesenstraße um 17:45 Uhr. Abmarsch ist um 18:00 Uhr mit Zugverlauf durch die Siedlungsstraße bis zum Germaid-Fitz-Platz am Bürgerhaus.
Im Sinne des Umweltschutzes bittet die Kolpingfamilie darum, dass die Kinder für ihren Apfelsaft Becher und die Erwachsenen für den Glühwein Tassen mitbringen.
Bei Regen findet die Veranstaltung im Bürgerhaus statt.
Wir möchten die Bevölkerung darauf hinweisen, dass die Siedlungsstraße in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr voll gesperrt ist.
Wir bitten um Beachtung und Verständnis.
Zum Martinsumzug ergeht herzliche Einladung.
Gorxheimertal, November 2025
DER GEMEINDEVORSTAND
gez. Kohl, Bürgermeister
Einladung zur Bürgerversammlung
Am
Dienstag, 04.11.2025 um 19:00 Uhr
findet für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Gorxheimertal im Rathaus Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal, gemäß § 8a HGO eine Bürgerversammlung statt.
Zu dieser Bürgerversammlung sind alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Gorxheimertal recht herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
Punkt 1) Kommunale Wärmeplanung
- Projekt-Sachstandsbericht zu den Erkenntnissen der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Gorxheimertal durch das Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner
Punkt 2) Ordnungspolizei Weschnitztal
- Vorstellung der Ordnungspolizei nach dem Beitritt der Gemeinde Gorxheimertal in den Ordnungsbehördenbezirk Weschnitztal im September 2025
Punkt 3) Bericht des Bürgermeisters
Punkt 4) Der Bürger hat das Wort
DER GEMEINDEVERTRETERVORSITZENDE
Klaus-Dieter Schmitt
Gorxheimertal, 22.10.2025
Einladung zur Genossenschaftsversammlung der
Angliederungs-Jagdgenossenschaft Gorxheim
Am Dienstag, 18.11.2025, um 19:00 Uhr findet im Rathaus Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35, die diesjährige Genossenschaftsversammlung der Angliederungs-Jagdgenossenschaft Gorxheim statt.
Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, so findet am gleichen Tag mit gleicher Tagesordnung und am gleichen Versammlungsort um 19:30 Uhr eine zweite Versammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Jagdgenossen beschlussfähig ist.
Jagdgenossen welche an dieser Versammlung verhindert sein sollten, können sich gemäß §9(3) der Satzung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Kind, Ihren Ehegatten, einen Elternteil oder einen anderen Genossen vertreten lassen, sofern diese voll geschäftsfähig sind.
Tagesordnung:
1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
3. Bericht des Jagdvorstehers
4. Kassenbericht
5. Bericht des Genossenschaftsausschusses gemäß §13 Abs.2
6. Entlastung des Jagdvorstandes und Kassenführers
7. Verschiedenes
Gorxheimertal, 27.10.2025
gez. Heischel, Jagdvorsteher
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Gorxheimertal
Wegen Aufbau des Zeltes für das Kirchweihfest wird die Siedlungsstraße in Höhe des Festplatzes (ab Rathaus bis zur Einfahrt Germaid-Fitz-Platz) am Samstag, 06.09.2025 für den gesamten Verkehr gesperrt. In diesem Bereich besteht zudem Parkverbot. Die Zufahrt zum Germaid-Fitz-Platz aus westlicher Richtung über die Kunzenbacher Straße ist möglich.
Gorxheimertal, August 2025
Der Gemeindevorstand
gez. Kohl, Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Gorxheimertal
Am Dienstag, 02. September 2025, 19:30 Uhr findet im Ratssaal des Rathauses, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal eine öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal statt.
Zu dieser Sitzung werden Sie hiermit höflichst eingeladen.
Die Tagesordnung sowie weitere Sitzungsdokumente zum Download finden Sie im Ratsinformationssystem (RIS) der Gemeinde Gorxheimertal.
Gorxheimertal, den 27.08.2025
Der Vorsitzende
Herr Gemeindevertretervorsitzender Klaus-Dieter Schmitt
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Gorxheimertal
Am Donnerstag, 21. August 2025, 19:30 Uhr findet im Ratssaal des Rathauses Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35 eine öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzauschusses statt.
Zu dieser Sitzung werden Sie hiermit höflichst eingeladen.
Die Tagesordnungspunkte 1-4 werden in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Haupt- und Finanzausschuss beraten.
Die Tagesordnung kann hier, im RIS der Gemeinde eingesehen und gedownloadet werden.
Gorxheimertal, den 14.08.2025
Der Vorsitzende
Herr Gemeindevertreter Heiko Zacher
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Gorxheimertal
Am Donnerstag, 21. August 2025, 19:30 Uhr findet im Ratssaal des Rathauses Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35 eine öffentliche Sitzung des Sozial- Umwelt und Bauausschusses statt.
Zu dieser Sitzung werden Sie hiermit höflichst eingeladen.
Die Tagesordnungspunkte werden in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Haupt- und Finanzausschuss beraten.
Die Tagesordnung kann hier, im RIS der Gemeinde eingesehen und gedownloadet werden.
Gorxheimertal, den 14.08.2025
Die Vorsitzende
Frau Gemeindevertreterin Verena Böxler
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gorxheimertal
Kommunalwahl 2021, Gemeindevertretung Gorxheimertal
hier: Ausscheiden und Nachrücken eines Mitglieds in der Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Sozialen Partei Deutschlands - SPD- in die Gemeindevertretung gewählte Bewerber Herr Dr. Matthias Aulenbacher, Gorxheimertal hat zum 01.08.2025 auf die weitere Ausübung seines Gemeindevertretermandats verzichtet und ist somit mit diesem Datum aus der Vertretungskörperschaft ausgeschieden (§ 33 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)).
Gemäß § 34 KWG in der aktuellen Fassung stelle ich hiermit fest, dass
- der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der SPD mit den meisten Stimmen, Herr Manfred Schmitt, Gorxheimertal schriftlich erklärt hat, dass er das Mandat nicht annehmen wird.
- der danach folgende nächste Bewerber des Wahlvorschlags der SPD mit den meisten Stimmen, Herr Lukas Schmitt, Mörlenbach, das Mandat nicht annehmen kann.
- der dann nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der SPD mit den meisten Stimmen, Herr Dr. Manuel Reinhardt, Gorxheimertal die Annahme des Mandats erklärt hat und mit sofortiger Wirkung in die Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal nachrückt.
Gegen diese Feststellungen kann jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Gorxheimertal binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung der eigenen Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter der Gemeinde Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einsprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Gorxheimertal, 08.08.2025
Der Gemeindewahlleiter
Udo Zink
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gorxheimertal
Einladung zur Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Gorxheimertal; Feuerwehrverein und Einsatzabteilung
Am Samstag, 18.01.2025, 18:00 Uhr, findet im Feuerwehrgerätehaus Gorxheimertal, An der Mühlwiese 3, die Jahreshauptversammlung statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
- Gemeindebrandinspektor
- Vorsitzender
- Bürgermeister
2. Totengedenken
3. Verlesung des Protokolls
4. Berichte des Vorsitzenden und Gemeindebrandinspektors sowie Verwaltungsrat und Feuerwehrausschuss
5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Verwaltungsrates
6. Satzungsänderungen / Ergänzungen
7. Wahlen
8. Beförderungen / Ehrungen
9. Anfragen und Bekanntgaben
10. Gäste haben das Wort
Gorxheimertal, 02.01.2025
DER VORSITZENDE
DER VERWALTUNGSRAT
David Engelhardt
DER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR
DER FEUERWEHRAUSSCHUSS
David Engelhardt