Einstellungen zu Cookies und Barrierefreiheit

Cookies

Auf dieser Webseite werden ausschließlich essentielle Daten in Cookies gespeichert, um wichtige Funktionen der Website zu ermöglichen. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Barrierefreiheit

Hier können Sie die Farbkontraste auf dieser Webseite erhöhen. Sie können diese Einstellungen jederzeit deaktivieren.
Zum Hauptinhalt springen Zum Footer springen

Herzlich willkommen in Gorxheimertal

Wahlbekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung: Schließung der Verwaltung anlässlich Kommunalwahl am 16.03.2026

Keine Sprechstunden der Gemeindeverwaltung Gorxheimertal am Montag, 16.03.2026 wegen Auszählung Kommunalwahl, Präsentation vorläufiges Ergebnis auf der Homepage der Gemeinde

Das Wahlrecht zur Kommunalwahl am 15.03.2026 zieht auf Grund der Tatsache, dass den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens eingeräumt wird, einen umfangreichen und zeitaufwändigen Auszählungsvorgang der Personenstimmen nach sich.

Eine Feststellung des Wahlergebnisses noch am Wahlabend, wie dies bei anderen Wahlen der Fall ist, wird daher nicht möglich sein.

Somit wurde festgelegt, dass mit der Auszählung der Personenstimmen erst am Tag nach der Wahl, Montag, 16.03.2026, ab 08.00 Uhr, im Rathaus Gorxheimertal begonnen wird. Dieser Auszählungsvorgang, der im Obergeschoss des Verwaltungsgebäudes stattfindet, ist durchgehend öffentlich!

Da alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung in diese Arbeiten eingebunden sind, bleibt das Rathaus Gorxheimertal am Montag, 16.03.2026 für den Besucherverkehr (Ausnahme: Beobachter des öffentlichen Auszählungsvorgangs) geschlossen. Die Verwaltung wird in diesem Zeitraum auch telefonisch nur bei Notfällen erreichbar sein. Die entsprechende Rufnummer lautet 06201/29490

Für alle Bürgerinnen und Bürger die zeitnah an dem vorläufigen Ergebnis der Kommunalwahl interessiert sind, wird folgender Service angeboten:

  1. das Trendergebnis, welches ausschließlich die Stimmzettel beinhaltet, bei welchen nur ein Listenkreuz und keinerlei Personenstimmen vergeben wurden, wird noch am Wahlsonntag auf der Homepage der Gemeinde, www.gorxheimertal.de, eingestellt. Ebenso im Anschluss das Ergebnis aus Gorxheimertal für die Kreiswahl.
  2. das vorläufige Endergebnis, in welchem alle Personenstimmen erfasst sind, wird für die Gemeindewahl Gorxheimertal bei optimalem Auszählungsverlauf am frühen Montagnachmittag auf der Homepage eingestellt. Dabei wird neben der vorläufigen Sitzverteilung in der neuen Gemeindevertretung auch das Stimmenergebnis aller Bewerberinnen und Bewerber dargestellt.
  3. das vorläufige Endergebnis analog Ziffer 2 für die Kreiswahl könnte bei optimalem Auszählungsverlauf am frühen Abend auf der Homepage abrufbar sein, wobei sich dieses Ergebnis dann lediglich auf Gorxheimertal bezieht und in seiner gesamten Aussagekraft daher sehr eingeschränkt ist.
  4. die kompletten Auszählungsvorgänge, sowohl am Wahlabend als auch am Montag nach der Wahl im Rathaus, sind öffentlich und können jederzeit verfolgt werden.

Allerdings wird es während des Auszählungsvorgangs aufgrund der technischen Voraussetzungen keinerlei Zwischenergebnisse geben können.

Das Gemeindeergebnis wird, sobald es vorliegt, ebenfalls durch Aushang im Rathaus präsentiert. Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Gorxheimertal werden um Beachtung und Verständnis gebeten.

Vielen Dank.

Gorxheimertal, 24.02.2026

Der Gemeindevorstand

gez. Kohl, Bürgermeister

Bereitstellungsdatum: 24.02.2026

Amtliche Bekanntmachung: Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Gorxheimertal am Sonntag, 15. März 2026

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gorxheimertal

  1. Am Sonntag, 15.03.2026 finden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde - und Kreiswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.
  2. Die Gemeinde ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt.


Wahlbezirk

Abgrenzung der Wahlbezirke

Lage des Wahlraumes

I

Ortsteil Gorxheim und Ortsteil Unter-Flockenbach

Bürgerhaus,
Siedlungsstraße 52, Saal,
69517 Gorxheimertal

II

Ortsteil Trösel

Bürgerhaus, Siedlungsstraße 52, Nebenzimmer,
69517 Gorxheimertal

III

Briefwahl

Rathaus
Siedlungsstraße 35, Ratssaal,
69517 Gorxheimertal

Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22.02.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Alle Wahlräume in Gorxheimertal sind barrierefrei erreichbar.

  1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird an den Werktagen in der Zeit vom 23.02.2026 bis zum 27.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal, Zimmer 10 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27.02.2026 bis 12:00 Uhr, beim Gemeindevorstand, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal Einspruch einlegen.

    Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22.02.2026 beim Gemeindevorstand (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22.02.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

  2. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 22.02.2026 oder die Einspruchsfrist bis zum 27.02.2026 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.03.2026, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag:

  • Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag.

Ferner

  • einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

    und

  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.

4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten

  • bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen

Wahlvorschläge bei der Gemeinde und Kreiswahl in der durch § 15 Abs.4 des

Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge und, sofern sie eine Kurzbezeichnung

verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen, auf Wunsch der

Bewerberin oder des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername,

zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber.

Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

  • Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung/der

Kreistag Vertreterinnen und Vertreter hat.

Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:

  • Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
  • Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
  • Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhalten jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
  • Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.

4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.

  1. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.1 Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal zusammen.

5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses wird ein Auszählungswahlvorstand gebildet. Er ist für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und tritt am Montag, 16.03.2026 um 8:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Rathauses, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal zusammen:

  • Wahlbezirk I, Unter-Flockenbach/Gorxheim
  • Wahlbezirk II, Trösel
  • Wahlbezirk III, Briefwahlbezirk

 

  1. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§7 Abs.5 Kommunalwahlgesetz).

    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

  2. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind im Rathaus, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal erhältlich und zudem auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.

    Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden.

Gorxheimertal, den 10.02.2026

Der Gemeindevorstand
Frank Kohl, Bürgermeister

Bereitstellungsdatum: 10.02.2026

Amtliche Bekanntmachung: Zugelassene Wahlvorschläge für die Wahl zur Gemeindevertretung am 15.03.2026

Der Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Gorxheimertal hat in seiner Sitzung am 16.01.2026 folgende Wahlvorschläge für die Wahl zur Gemeindevertretung am 15.03.2026 im Wahlkreis Gorxheimertal zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden.

Name der Partei oder Wählergruppe

Kurz-
be
zeichnung

Lfd. Nr.

Familienname, Rufname der Bewerberin/des Bewerbers, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Geburtsort,
Hauptwohnung (Ort)

1.

Christlich

Demokratische

Union Deutschlands

CDU

 

 

Christlich

Demokratische

Union Deutschlands

CDU

1

Franke, Peter

Speditionsleiter

1958, Gevelsberg

Gorxheimertal

Christlich

Demokratische

Union Deutschlands

CDU

2

Schramm, Eric

Wirtschaftspädagoge

1995, Weinheim

Gorxheimertal

Christlich

Demokratische

Union Deutschlands

CDU

3

Schmidtmann, Erik

Kommunalberater

1965, Höxter

Gorxheimertal

Christlich

Demokratische

Union Deutschlands

CDU

4

Pfleger, Felix

Rentner

1957, Bensheim

Gorxheimertal

Christlich

Demokratische

Union Deutschlands

CDU

5

Simeth, Corinna

Abteilungsleiterin Kreis Bergstraße

1979, Ludwigshafen

Gorxheimertal

Christlich

Demokratische

Union Deutschlands

CDU

6

Bareiß, Oliver

Produktmanager

1965, Sindelfingen

Gorxheimertal

3.

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

 

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

1

Knapp, Anja

Verwaltungsangestellte

1984, Verl

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

2

Winkler, Thomas

Dipl. Betriebswirt (VWA)

1963, Heidelberg

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

3

Brückner, Daniel

Berufsberater

1984, Sinsheim

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

4

Werle, Katharina

selbstständige Fotografin

1989, Viernheim

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

5

Fischer, Julian

Pädagogische Leitung

1988, Weinheim

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

6

Otto, Ralf

Feuerwehrmann

1962, Gorxheim

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

7

Schuhmacher, Christian

Dipl. Informationswirt

1973, Weinheim

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

8

Zink, Klaus

Dipl. Kaufmann

1962, Trösel

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

9

Otto, Johannes

Rentner

1959, Trösel

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

10

Oberle, Kurt

Lehrer i.R.

1954, Trösel

Gorxheimertal

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

11

Schmitt, Manfred

Oberamtsrat i.R.

1955, Unter-Flockenbach,

Gorxheimertal

6.

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

 

 

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

1

Uhl, Daniel

Dipl. Wirt.-Ing.

1982, Heidelberg

Gorxheimertal

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

2

Diebold, Petra

Bibliothekarin

1968, Mannheim

Gorxheimertal

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

3

Schmitt, Jürgen

Dipl.Ing.

1974, Heidelberg

Gorxheimertal

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

4

Gohl, Luca

Student

2002, Weinheim

Gorxheimertal

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

5

Kohl, Lukas

Softwareentwickler

1984, Gießen

Gorxheimertal

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

6

Engelhardt, David

Techniker

1970, Mannheim

Gorxheimertal

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

7

Uhl, Heidrun

Sachbearbeiterin/Techn. Zeichnerin

1963, Weinheim

Gorxheimertal

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

8

Schweiger-Müller, Gesine

Rentnerin

1957, Räckelwitz

Gorxheimertal

Pro-Gorxheimertal

Pro-Tal

9

Jöst, Rolf

Rentner

1956, Unter-Flockenbach

Gorxheimertal

Gorxheimertal, 19.01.2026

gez. Zink, Gemeindewahlleiter

Bereitstellungsdatum: 19.01.2026

Amtliche Bekanntmachung: Einladung zu den öffentlichen Sitzungen Gemeindewahlausschuss zur Kommunalwahl am 15.03.2026

Zu folgenden öffentlichen Sitzungen des Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Gorxheimertal ergeht hiermit herzliche Einladung

Freitag, 16.01.2026, 18:00 Uhr, Rathaus Gorxheimertal

Tagesordnung:

Prüfung der Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 2026

Donnerstag, 19.03.2026, 18:00 Uhr, Rathaus Gorxheimertal

Tagesordnung:

Feststellung endgültiges Wahlergebnis der Kommunalwahl 2026.

Gorxheimertal, 15.12.2025

Der Gemeindewahlleiter

gez. Udo Zink

Amtliche Bekanntmachung: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026 in der Gemeinde Gorxheimertal

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026 in der Gemeinde Gorxheimertal

Die Hessische Landesregierung hat den Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen mit Verordnung vom 23. Mai 2025 bestimmt. Die Wahl findet am 15. März 2026 statt. Nach § 22 der Kommunalwahlverordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende

Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal

auf.

1. Wahlkreisabgrenzung, maßgebliche Einwohnerzahl, Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter/innen, Stimmzettel

Wahlkreis für die Wahl zur Gemeindevertretung ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Gorxheimertal. Die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 4.126 (Stand 30. September 2024).

Es sind entsprechend § 38 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Gorxheimertal 15 Gemeindevertreter/innen zu wählen.

2. Wählbarkeit (passives Wahlrecht), Wahlvorschlagsrecht

Wählbar als Gemeindevertreter/in sind wahlberechtigte Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und wahlberechtigte Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger/innen), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15. März 2008 oder früher geboren sind und seit mindestens drei Monaten, also seit dem 15. Dezember 2025 in Gorxheimertal ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) oder dauernden Aufenthalt haben.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen eingestellt (https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger) und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden.

Ausgenommen hiervon ist das Formular „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, das vom Wahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter beim Wahlleiter in Papierform angefordert werden.

Der Wahlvorschlag ist schriftlich einzureichen. Verwendet werden soll das im vorgenannten Themenportal enthaltene Muster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Tages der Geburt, des Geburtsorts, des Berufs oder Standes, und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG auch auf dem Stimmzettel aufgenommen.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Weiterhin muss der Wahlvorschlag Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Diese müssen selbst nicht wahlberechtigt sein und werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Sie dürfen nicht dem Wahlausschuss als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied angehören.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt wurde, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für die Gemeindewahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Für die Wahl der Gemeindevertretung sind in diesem Fall somit 30 Unterschriften vorzulegen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind außerdem anzugeben. Diese Unterschriften sind auf den amtlichen Formblättern „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, die auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, zu erbringen. Bei der (formlosen) Anforderung der Formblätter beim Wahlleiter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gemäß § 12 KWG zu bestätigen. Die Unterschriften dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe geleistet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags ist auf dem Formblatt „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“ oder gesondert auf dem Formblatt „KW Nr. 8 – Bescheinigung des Wahlrechts“ eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gorxheimertal beizufügen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

4. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster „KW Nr. 11 – Niederschrift über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber“ anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson und – sofern bestimmt – die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten.

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am

Montag, den 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr

möglichst nach vorheriger Terminabsprache unter 06201/294920 oder während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung schriftlich (im Original) beim

Wahlleiter der Gemeinde Gorxheimertal,

Rathaus, Zimmer 20

Siedlungsstraße 35,

69517 Gorxheimertal,

einzureichen.

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor Ablauf der genannten Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Einem Wahlvorschlag entsprechend dem Vordruckmuster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“ verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6“ sind beizufügen:

• Schriftliche Erklärungen aller vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gemäß Muster „KW Nr. 9 – Zustimmungserklärung“, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen;

• für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gorxheimertal nach Muster „KW Nr. 10 – Bescheinigung der Wählbarkeit“, dass die betreffende Person wählbar ist;

• die erforderliche Anzahl der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern gemäß Formblatt „KW Nr. 7“ sowie Bescheinigungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gorxheimertal über das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung;

• eine Ausfertigung der Niederschrift gemäß Formblatt „KW Nr. 11“ über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 11“.

Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt. Für jede/n Wahlberechtigte/n darf die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilt werden (§ 23 Abs. 4 KWO).

Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung bis zur Zulassung am 16.01.2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss kann ein Wahlvorschlag nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Gorxheimertal, 21. Oktober 2025

gez. Zink, Gemeindewahlleiter