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Anzeige des verübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes nach § 6 HGastG

Nach § 6 des Hessischen Gaststättengesetz bedarf die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes der schriftlichen Anzeige, welche nach § 3a Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies kann über das Antragsportal erfolgen.


Nach Eingang der im Online-Portal erfassten Daten, werden diese automatisch zur anschließenden Bearbeitung dem Ordnungsamt weitergeleitet.

Gleichzeitig steht den Bürgerinnen und Bürgern auch das vom Land Hessen bereitgestellte Servicekonto für die Registrierung mit unterschiedlichen Authentifizierungsniveaus zur Verfügung.